Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Verschiedene Behörden erlauben das sogenannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Durch diese Möglichkeit kann der Bauantrag in wesentlich kürzerer Zeit bearbeitet werden und auch die Kosten für die Baugenehmigung selbst werden weniger. Weiterer positiver Aspekt ist, dass die Baubehörden entlastet werden.
Diesem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren liegen im Wesentlichen die Ausführungsbestimmungen des Kenntnisabgabeverfahrens zu Grunde, die öffentlich-rechtlichen Vorgaben werden nur noch eingeschränkt überprüft. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen trägt dabei der Bauherr bzw. der Baupartner.
Möchte man eine Abweichung von den Bestimmungsvorgaben erwirken, kann nur ein schriftlicher Antrag die Einzelfallentscheidung treffen. Wird dieser Weg nicht eingehalten und der Bau entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorgaben hat die zuständige Baubehörde das Recht, den Bau zu stoppen oder ein bereits errichtetes Gebäude wieder abreißen zu lassen.
Mit dem Bau muss innerhalb der Frist von drei Jahren begonnen werden, ansonsten erlischt die behördliche Genehmigung nach Ablauf dieser Zeit. Verzögert sich der Bau, gibt es auf Antragsstellung die Möglichkeit eine Fristverlängerung zu bewirken.
Wo kann ich Informationen für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bekommen?
Zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen und andere baurechtliche Maßnahmen sind die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften. Dies können Landratsämter, Gemeindeverwaltungen und Bürgerämter sein.
Nachfolgend zwei Links des Service Portals Baden-Württemberg, woraus Sie die für Sie zuständige Baubehörde entnehmen können:
wm.baden-wuerttemberg.de
www.service-bw.de