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Bauvorschriften

Bauvorschriften für die Errichtung einer Garage

Wissenswertes rund um Baugenehmigungen und behördliche
Vorgaben rund um Garage, Zufahrt und Stellplatz

Ob zur Errichtung Ihrer Garage eine Baugenehmigung notwendig ist und welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, darüber wollen wir Sie hier unverbindlich informieren. Verbindliche baurechtliche Vorgaben erhalten Sie beim für Sie zuständigen Bauamt. Wir bieten Ihnen hier jedoch eine Übersicht über einige behördliche Vorgaben.

Damit eine Garage überhaupt genehmigungs- und nutzungsfähig wird, ist es zwingend notwendig, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche in einzelnen Bundesländern völlig verschieden ausfallen können, entspricht. Diese Grundlage ist unabhängig davon, ob ein Bauantrag notwendig ist oder nicht. Die Landesbauordnungen und die Garagenverordnungen regeln Dinge wie Grenzbauweise, Ausführung der Garagen, Nutzung von Garagen, Belüftung und vieles mehr.


Zwischen nachfolgenden Regelungen wird unterschieden:
  • Landesbauordnung
    Wie der Name schon sagt, ist dieses Regelwerk länderspezifisch und kann deshalb oft völlig unterschiedlich sein. Dies betrifft zum einen die Frage, ob eine Baugenehmigung abhängig von der Garagengröße notwendig ist und zum anderen Regelungen zum Nachbarschaftsrecht.

  • Garagenverordnung
    Sie enthält Vorschriften, die speziell auf den Bau einer Garage zugeschnitten sind, wie beispielsweise Vorkehrungen für den Brandschutz, Zufahrten und Abfahrten usw.

  • Bauvorlagenverordnung
    Damit Ihr Baugesuch zur Errichtung einer Garage von der Behörde beurteilt werden kann, sind zum einen dort die notwendigen Unterlagen sowie die vorgeschriebene Einreichungsform festgelegt.

Grundsätzlich gilt: unterschiedliche Bundesländer, unterschiedliche Vorschriften

In vielen Bundesländern ist das Baugenehmigungsverfahren an bestimmte Ausgestaltungsformen der Garage geknüpft:

  • Größe (Länge, Breite und Höhe der Garage)
  • Rauminhalt der Garage
  • beabsichtigte Lage
  • Garagengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße
  • freistehende Garage oder Anbaugarage

Weitergehende Informationen finden Sie auf folgenden Webseiten:

Was heißt eigentlich „genehmigungsfrei“?

Auch wenn das Bauvorhaben der Garage innerhalb aller Größenvorgaben in Wandhöhe, Gesamtlänge, Brutto Grundfläche usw. liegt, bedarf es trotzdem den Inhalt der jeweiligen Landesbauverordnung zu prüfen, denn das genehmigungsfreie Bauen bezieht sich nur auf das jeweilige Verwaltungsverfahren, nicht aber auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese müssen auf jedem Fall bei Errichtung eines Gebäudes eingehalten werden. Damit die Einhaltung dieser Vorschriften überprüft werden kann, sind die Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Bauamt komplett vorzulegen. Nur so kann die Behörde sehen, ob alle Punkte eingehalten werden.


Ohne Garagenverordnung (GarVO, GaVO oder GaStellV) geht gar nichts

Garagenverordnungen sind grundsätzlich Ländersache, es wird aber nicht zwischen dem Bau einer gemauerten oder einer Fertiggarage unterschieden. In den Verordnungen finden sich zum Beispiel Vorgaben zu den Sicherheitsbestimmungen, wie das Dach und die Wände beschaffen sein müssen, ob Verbindungstüren zugelassen sind und welche Belüftungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben sind.

Regelungen zur Errichtung einer Garage in Baden-Württemberg

Begriffe aus der Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg (GaVo)

  1. Offene Garagen

    Unter einer offenen Garage versteht man eine Garage, die unverschließbare Öffnungen hat, welche unmittelbar ins Freie führen und außerdem insgesamt eine Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände aufweisen. Diese Öffnungen müssen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden Umfassungswänden sein. Der Abstand dieser Wände voneinander darf nicht mehr als 70 Meter betragen. Des Weiteren weisen offene Garagen eine ständige Querlüftung auf.

  2. Geschlossene Garagen

    Wenn die Voraussetzungen aus Absatz a) nicht erfüllt werden, handelt es sich um geschlossene Garagen

  3. Oberirdische Garagen

    Es handelt sich per Definition der der GaVO um eine oberirdische Garage, wenn die Fußböden nicht mehr als 1,5 Meter unter der Oberfläche des Geländes liegen, es gilt hier der Mittelwert der Fußböden

  4. Automatische Garagen

    Bei einer sogenannten automatischen Garage werden die Fahrzeuge unter Zuhilfenahme von mechanischen Förderanlagen von der Zufahrt der Garage aus hin zu den Stellplätzen transportiert und auch wieder zurückgebracht. Es handelt sich hier um eine Garage ohne Personen- und Fahrverkehr. 

  5. Garagenstellplätze

    Unter einem Garagenstellplatz wird eine Fläche verstanden, die für das Abstellen eines Kraftfahrzeugs verwendet wird.

  6. Verkehrsflächen

    Zu den Verkehrsflächen einer Garage gehören die allgemein befahr- sowie begehbaren Flächen. Garagenstellplätze sind von der Verkehrsfläche ausgenommen.

  7. Die Nutzfläche

    Wird die Summe der miteinander verbundenen Garagenstellplatzflächen mit den Verkehrsflächen addiert, erhält man die Nutzfläche. Bei einer automatischen Garage ergibt sich die Nutzfläche aus der Summe der Flächen der Garagenstellplätze.

Abhängig von der jeweiligen Nutzfläche werden Garagen in drei Kategorien unterteilt:

  • Von Kleingaragen spricht man bei einer Fläche bis 100 Quadratmeter
  • Mittelgaragen weisen eine Grundfläche zwischen 100 und 1000 Quadratmeter auf
  • Wenn die Nutzfläche gar bei über 1000 Quadratmeter liegt, sind dies Großgaragen.

Die Abstände und die Verkehrsflächen für öffentliche Garagen sind in der Garagenverordnung festgehalten. Hier ein Beispiel:

Einzelheiten zur Garagenverordnung finden Sie hier:
wm.baden-wuerttemberg.de


Die Landesbauordnung (LBO-BW) für Baden-Württemberg

In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sind drei verschiedene Bauverfahren verankert

  • das sogenannte Kenntnisgabeverfahren,
  • das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren mit beschleunigter Bearbeitungszeit und
  • das umfassende Baugenehmigungsverfahren, falls ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren oder ein Kenntnisgabeverfahren nicht zum Tragen kommt.

Doch welches dieser drei Verfahren kommt für Ihren Fall zur Anwendung? Was ist in Ihrem Fall die sinnvollste Option? Bei der für Ihren Bereich zuständigen Baurechtsbehörde können Sie (meistens) in Erfahrung bringen, ob es sich bei Ihrem Projekt um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, ob das Kenntnisgabeverfahren in Betracht kommt oder ob für Ihre Garage das vereinfachte beziehungsweise das umfassende Baugenehmigungsverfahren Anwendung findet.
Der Entwurfsverfasser haftet nur im Kenntnisgabeverfahren, bei den anderen beiden Verfahren ist das Baurechtsamt für die Prüfung des Bauantrages zuständig.

Insbesondere wenn die Garage im Geltungsbereich eines bereits vorhandenen Bebauungsplanes errichtet werden soll, ist sehr oft das Kenntnisgabeverfahren ausreichend, was nicht nur Zeit spart, sondern auch Kosten.

Ausführliche Informationen über die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) gibt es hier: www.service-bw.de

Kenntnisabgabeverfahren

Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahren wird der zuständigen Baubehörde, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, das geplante Bauvorhaben, in Ihrem Fall die Garage, zur Kenntnis gegeben. Der von Ihnen geplante Garagenbau kann in aller Regel einen Monat, nachdem die vollständigen Bauunterlagen bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Behörde eingegangen sind, in Angriff genommen werden. Haben die Angrenzer der Garage schriftlich zugestimmt, liegt diese Frist sogar bei nur zwei Wochen. 

Der Entwurf für Ihre Garage muss die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, verantwortlich dafür ist der Entwurfsverfasser. Selbstverständlich darf die Garage nachher nicht von diesen Entwürfen abweichen. Dass alle erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorliegen sind Sie als Bauherr verantwortlich.

Das Kenntnisgabeverfahren stellt unter bestimmten Umständen eine interessante Option dar, wenn Ihre geplante Garage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Sie können damit (gegeben falls) sowohl Zeit als auch Geld sparen. Ausnahmen und Befreiungen zu erhalten, sind im Rahmen des Kenntnisgabeverfahren allerdings nicht möglich. Außerdem sollten Sie nicht unbeachtet lassen, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie ohne Genehmigung mit dem Bau einer Garage beginnen, für die eigentlich eine Genehmigung benötigt wird. Es besteht in diesem Fall sogar die Gefahr, dass die Garage wieder abgerissen werden muss. 

Hinweis Sie haben als Bauherr die Möglichkeit, zwischen dem Verfahren einer Baugenehmigung oder einem Kenntnisgabeverfahren zu wählen. Allerdings können Sie über das Kenntnisgabeverfahren leider keinerlei Befreiungen oder Ausnahmegenehmigungen erhalten.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Verschiedene Behörden erlauben das sogenannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Durch diese Möglichkeit kann der Bauantrag in wesentlich kürzerer Zeit bearbeitet werden und auch die Kosten für die Baugenehmigung selbst werden weniger. Weiterer positiver Aspekt ist, dass die Baubehörden entlastet werden.

Diesem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren liegen im Wesentlichen die Ausführungsbestimmungen des Kenntnisabgabeverfahrens zu Grunde, die öffentlich-rechtlichen Vorgaben werden nur noch eingeschränkt überprüft. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen trägt dabei der Bauherr bzw. der Baupartner.

Möchte man eine Abweichung von den Bestimmungsvorgaben erwirken, kann nur ein schriftlicher Antrag die Einzelfallentscheidung treffen. Wird dieser Weg nicht eingehalten und der Bau entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorgaben hat die zuständige Baubehörde das Recht, den Bau zu stoppen oder ein bereits errichtetes Gebäude wieder abreißen zu lassen.

Mit dem Bau muss innerhalb der Frist von drei Jahren begonnen werden, ansonsten erlischt die behördliche Genehmigung nach Ablauf dieser Zeit. Verzögert sich der Bau, gibt es auf Antragsstellung die Möglichkeit eine Fristverlängerung zu bewirken.

Wo kann ich Informationen für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bekommen?

Zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen und andere baurechtliche Maßnahmen sind die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften. Dies können Landratsämter, Gemeindeverwaltungen und Bürgerämter sein.

Nachfolgend zwei Links des Service Portals Baden-Württemberg, woraus Sie die für Sie zuständige Baubehörde entnehmen können:

wm.baden-wuerttemberg.de
www.service-bw.de


Genehmigungspflichtiger Garagenbau

Eine Baugenehmigung müssen Sie auf jeden Fall für Ihr Bauvorhaben beantragen, wenn dieses nicht ausdrücklich in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als verfahrensfrei bestimmt ist und Sie für die Garage kein Kenntnisgabeverfahren gewählt haben oder wählen konnten.

Der Bauvorlagenerlass (BVerl)

Im Bauvorlagenerlass für Baden-Württemberg sind alle notwendigen Vorlagen welche für den Bau benötigt werden, festgeschrieben. Dies bringt für den Bauherrn eine enorme Beschleunigung im bauaufsichtlichen Verfahren. Es wird für die Behörde viel einfacher zu prüfen, denn im BVerl sind die Hinweise für den Architekten und den Bauherrn, sowie Handwerker und andere Personen die am Bau beteiligt sind, genau festgeschrieben. Darin enthalten sind zum Beispiel auch unterschiedlich farbig gekennzeichnete Baulinien und Baugrenzen.


Garagen und deren Grenzbebauung zum Nachbarn

Grundsätzlich weichen die Bauvorschriften was den Grenzabstand zum Nachbargrundstück anbetrifft von den üblichen Bauwerken ab, denn für Garagen gelten andere Grenzabstände. Nachfolgend die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale:

  • Garagen können ohne eigene Abstandsflächen zur Grenze gebaut werden, auch dürfen diese innerhalb von Abstandsflächen anderer Bauwerke gebaut werden.
  • Sie dürfen entgegen anderen Bauwerken an die Nachbargrenze gebaut werden, sofern sie die Gesamtlänge von 9 Meter an einer Grenze bzw. gesamt 15 Meter an zwei Grenzen nicht überschreiten. Die Längenunterschiede variieren je nach Bundesland.
  • In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist unter § 6 weiterhin für den Sonderfall Garage oder Nebenraum eine Wandhöhe bis 3 Meter und eine Wandfläche bis 25 Quadratmeter zulässig.

Das Nachbarrechtsgesetz in Baden-Württemberg

Soll direkt an die Grenze eine Garage errichtet werden, führt am Nachbarrechtsgesetz kein Weg vorbei. Der Grund liegt darin, dass es während der Bauphase fast unumgänglich ist, dass der Bauherr selbst oder dessen Handwerker zeitweise Arbeiten auf dem Nachbargrundstück verrichten müssen, da es ihnen ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten oder gar unmöglich wäre, die Garage zu errichten. In diesem Fall muss der Nachbar das Begehen seines Grundstückes erlauben. Der Erlaubnis ist jedoch auf eine gewisse Zumutbarkeit beschränkt, so dürfen sich zum Beispiel die Bauarbeiten nicht unnötig lange hinziehen.

Mindestens zwei Monate vor dem eigentlichen Baubeginn muss der Nachbar über das Bauvorhaben informiert werden, damit er sich darauf einstellen kann.

Verursacht der Bauherr in diesem Zusammenhang einen Schaden auf Nachbars Grund und Boden, so hat der Nachbar das Recht auf angemessene Entschädigung. Wird dieser nicht Folge geleistet, kann der Geschädigte eine Schadensersatzklage bei Gericht einreichen.

Die rechtlichen Einzelheiten nach dem Landesbaurecht Baden-Württemberg finden Sie hier: www.landesrecht-bw.de

Baunutzungsverordnung in Baden-Württemberg

Unter nachfolgendem Link gibt es Informationen der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Auch für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten.

www.gesetze-im-internet.de


Der Bauantrag für die Errichtung einer Garage in Baden-Württemberg muss aus folgenden Unterlagen bestehen:

  • Ein amtlicher Bauantrag nach behördlichen Vorgaben
  • Eine Flurkarte 1:500 welche nicht älter als 6 Monate ist
  • Ein Lageplan
  • Eine Bauzeichnung mit statischer Berechnung
  • Eine genaue Beschreibung des Baues und seiner Baustoffe
  • Name und vollständige Anschrift aller Eigentümer von Nachbargrundstücken mit Angabe der Flurstücknummer

Tipp Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie das Bauvorhaben überhaupt so umsetzen dürfen wie Sie es geplant haben, gibt es in der Regel die Möglichkeit, dass Sie als erstes einen Antrag auf einen Bauvorbescheid stellen. Dadurch können gleich zu Beginn Ihre Fragen von der Behörde beantwortet werden wie zum Beispiel wo genau die Bebaubarkeit auf Ihrem Grundstück erlaubt ist.

Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren finden dann die in diesem Bauvorbescheid getroffenen Zulässigkeiten Anwendung, denn der von der Behörde getroffene Vorbescheid ist bindend. Allerdings sind solche Bauvorbescheide nicht unbefristet gültig, sondern nur für eine bestimmte Frist.


Wie berechnen sich die Kosten für den Bauantrag?

Wenn Sie ein Einfamilienhaus errichten möchten, werden Sie mit Kosten von ca. 0,5 % der kompletten Bausumme rechnen müssen. Wenn die Immobilie 300.000 EUR teuer sein wird, wären dies etwa 1.500 EUR.

Man kann die Gebühren in etwa mit folgender Rechenformel ermitteln: Umbauter Raum in Kubikmeter x

Bauwert in EUR pro Kubikmeter, davon nimmt man den örtlichen Gebührensatz in Prozent. Für ein Einfamilienhaus normaler Größe liegt der Bauwert pro Kubikmeter umbauter Raum im Durchschnitt bei etwa bei 400 bis über 500 EUR. Normalerweise ergeht der Gebührenbescheid an den Bauherrn bevor er die Baugenehmigung in Händen hält.

Darf ich meine Garage als Werkstatt nutzen?

Von der behördlichen Seite her betrachtet, dürfen Garagen lediglich als solches benutzt werden für was sie gebaut wurden, nämlich als Stellplatz für Fahrzeuge. Selbstverständlich dürfen neben dem Fahrzeug auch Fahrzeugzubehörteile wie Reifen, Dachboxen usw. ihren Platz finden.

Anders hingegen sieht die Sachlage bei einer dauerhaften Zweckentfremdung aus. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Garage gewerblich oder privat als Lager oder Werkstattraum oder zu Wohnzwecken genutzt würde. Dies käme einer Nutzungsänderung gleich, die, sofern sie von der Baubehörde nicht genehmigt wurde, zu Strafzahlungen und im schlimmsten Fall zum Rückbau der Garage führen kann.

Begrünung eines Garagendaches

Durch eine Dachbegrünung kann jeder Immobilienbesitzer die Qualität unserer Atemluft und die sommerliche Temperaturspitze durch reduzierte Aufheizung aufgrund dieses wertvollen Biotops verbessern. Viele Gemeinden belohnen das Zurückhalten bzw. zeitversetzte Abfließen des Regenwassers beim Bescheid der Niederschlagswassergebühren Was liegt also näher, als diesen Beitrag zum Umweltschutz bereits bei der Bauplanung für eine Garage bzw. dessen Dach mit einfließen zu lassen? Die Umsetzung ist einfacher als Sie vielleicht glauben. Grundvoraussetzung ist lediglich, dass das Dach dicht ist und somit den Schutz des darunter befindlichen Gebäudes vor Witterungseinflüssen sicherstellt und die Statik muss stimmen wie bei jeder anderen Dachkonstruktion auch. Wenn dann noch auf die ordnungsgemäße Wasserabführung durch einen umlaufenden Kiesstreifen geachtet wird, steht dem dauerhaft funktionierenden grünen Garagendach nichts mehr im Wege.

Die rechtlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Landesbauordnung. In vielen Fällen ist die Auflage „Dachbegrünung“ im jeweiligen Bebauungsplan in dem das Baugrundstück liegt, bereits festgeschrieben. Man will damit einen Ausgleich für die Überbauung schaffen.

Zufahrten und Abfahrten zur Garage

Die Flächengröße von Zu- und Abfahrtswege zur Garage hängt maßgeblich von der Garagengröße ab, so sind bei einer Mittel- oder Großgarage andere Maße vorgeschrieben, wie einer Einzel- oder Doppelgarage für den privaten Gebrauch. Details zu den Vorschriften sind in der jeweiligen Garagenverordnung (GaVo) zu finden.


Wie gehe ich beim Genehmigungsverfahren des Garagenbaues am besten vor?

  • Holen Sie sich am besten bereits in der Planungsphase der Garage entsprechende Informationen für die Genehmigungsflicht bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim zuständigen Bauamt ein, das gilt auch für die aktuelle Rechtslage. Das gibt Sicherheit und spart Zeit.
  • Auch Planer oder Architekten kennen sich in diesen Belangen bestens aus. Sie erhalten Informationen darüber, ob Ihre Garage verfahrensfrei bleibt, ob ein Kenntnisabgabeverfahren oder sogar ein gesamter Bauantrag nötig ist.

Wenn Sie die Garage ohne Bauantrag bauen können Sie bestenfalls den entsprechenden Bauantrag nachreichen, was natürlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Sollte der Bau nicht den amtlichen Vorgaben entsprechen laufen Sie große Gefahr, dass Sie die Garage wieder abreißen müssen.

Schlussbemerkung

Die gemachten Angaben stellen keine Garantie für die Vollständigkeit oder deren aktuellen Richtigkeit dar.

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