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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie besondere Ausführungsbedingungen für Stahlbeton-Garagen

1. Allgemeines:
Unseren Leistungen liegen zugrunde:
1. Unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung.
2. Etwaige Sondervereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
3. Unsere Zahlungs- und Lieferbedingungen.
4. Unsere >>Besonderen Ausführungsbedingungen<<.
5. Die VOB/B
6. Die gesetzlichen Bestimmungen

Bei einer Auftragserteilung werden die Ziffern 1 bis 6 Vertragsbestandteil und schließen widersprechende Bedingungen des Auftraggebers aus. Ergeben sich bei der Auslegung des Vertrages Widersprüche oder Zweifel, so gelten die einzelnen Vertragsteile in der oben festgelegten Reihenfolge. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.

2. Verkaufsbedingungen:

Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Aufträge sollen vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden und gelten als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Mündlich erteilte Aufträge und zusätzliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unrichtigkeiten binden den Verkäufer nicht, sie können jederzeit berichtigt werden. Technische Änderungen im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit behalten wir uns vor.

3. Lieferbedingungen:

Die Lieferungen erfolgen – wenn nicht anders vereinbart – frei Baustelle. Dabei sind die untenstehenden >Besonderen Ausführungsbedingungen< zu beachten und liegen den Lieferungsbedingungen zugrunde. Die Baugenehmigung muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.
Für den Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), insbesondere wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, behalten wir uns neben der Anpassung des Vertrages ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 BGB, wahlweise den Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung einer Vorauszahlung vor. Für diese Fälle verpflichten wir uns zur unverzüglichen Information über die Nichtausführung oder Nichtverfügbarkeit des Vertragsgegenstandes und dazu, bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.

4. Lieferfristen:

Die vereinbarten Lieferfristen werden erst durch unsere Produktbestätigung/finale Auftragsbestätigung verbindlich. Werden die vereinbarten Lieferfristen durch Witterungseinflüsse, Verkehrs- und Betriebsstörungen o.ä. behindert, so verschieben sich die angegebenen Fristen entsprechend. Vertragsstrafen oder sonstige Ersatzansprüche irgendwelcher Art (wie z.B. Ausfall an Miete usw.) wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit es sich um diese Behinderungen handelt.

5. Preise:

Die vereinbarten Preise gelten frei Baustelle bei Lieferung innerhalb 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Materialpreis und/oder Tariflohn ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht

dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb 2 Wochen nach Zugang über die Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben ist.

6. Zahlungsbedingungen:

Unsere Vergütung wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wie folgt fällig: 80 % bei Produktionsfreigabe als Abschlagszahlung sowie 20 % nach Fertigstellung.
Soweit im Auftrag keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gerät der Besteller spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung in Verzug. Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben. Bei Wechsel gehen die Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Kann die Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht zum vereinbarten Termin ausgeführt werden, so sind 80% der Auftragssumme für die lagernden Teile zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin zur Zahlung fällig. Lagerkosten werden mit 20,00 € je Bauteil und Arbeitstag verrechnet.
Für vor Abruf stornierte Aufträge sind wir vorbehaltlich eines darüber hinaus gehenden höheren Schadens berechtigt, 15% der Auftragssumme als Ausgleich für die uns entstandenen Kosten zu verrechnen. Anforderung von Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt in Höhe von 90% der erbrachten Leistungen gelten als vereinbart.

7. Weiterveräußerung:

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Lieferungen und Leistungen bzw. des dadurch begünstigten Grundstücks nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass seine Entgeltforderungen in Höhe unserer Vergütungsforderungen auf uns übergehen und er uns zuvor seinen Erwerber namentlich mit vollständiger Anschrift bekannt gegeben hat. Für den Fall der Weiterveräußerung des begünstigten Grundstücks oder der Aufstellung und Montage fremdem, nicht dem Besteller gehörenden Grundstück vor vollständigem Ausgleich unserer Vergütung, tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber des begünstigten Grundstücks in Höhe unserer jeweils noch offenen Vergütungsforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss unseres Vertrages an.
Steht dem Besteller ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss unseres Vertrages an.
Zu anderweitigen Verfügungen über unsere Lieferungen und Leistungen und die an uns abgetretenen Entgeltforderungen (Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt. Die Ansprüche aus vorstehendem Vertrag sind seitens des Bestellers ohne schriftliche Zustimmung unsererseits nicht übertragbar.

8. Gewährleistung und Haftung:

Unsere Gewährleistungsfrist für die gelieferten Garagen und die ausgeführten Nebenarbeiten beträgt 4 Jahre. Für Tore, insbesondere Federn und alle beweglichen Bauteile, für gesondertes maschinelles und elektrotechnisches Zubehör, wie z.B. elektrische Torantriebe, beträgt sie 2 Jahre, sofern hierzu keine Wartung bei uns oder dem Torhersteller beauftragt worden ist. Unsere Gewährleistungsverpflichtung besteht vorbehaltlich erfüllter regelmäßiger Reinigungs- und Pflegeanforderungen, vorrangig in unserer Nacherfüllung. Unsere Gewährleistungsverpflichtung besteht ausschließlich in unserer Nacherfüllung, wobei dem Besteller das Recht vorbehalten bleibt, bei deren Fehlschlagen den Kaufpreis zu mindern. Gemäß DIN 13978-1 sind feine Risse bis zu einer Breite von 0,4 mm baustoffbedingt nicht vermeidbar. Sie gelten nicht als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung anerkannt werden. Die betreffenden Mängel müssen so genau benannt werden, dass eine Nachprüfung erfolgen kann. Veränderungen an der Ware sowie Beseitigung der Mängel dürfen nur mit unserer Genehmigung vorgenommen werden.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften somit insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Streitbeilegung

Die Firma Gebr. Ott Betonwerke GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Nürtingen. Ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürtingen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Besondere Ausführungsbedingungen:
Vor Anlieferung der Garage sind unsere nachstehenden Bedingungen zu beachten.

Befahrbarkeit und Aufstellung:

Die Zufahrt und das Vorgelände – bei Garagen ohne Boden zusätzlich die Garagenabstellfläche – muss für unsere Spezialtransportfahrzeuge mit 6,5 t-Radlast befahrbar sein. Die Durchfahrtsbreite zum Absetzen der Garage muss bei gerader Zufahrt mindestens 30 cm breiter als die Garagenbreite sein. Die Länge des Vorgeländes bei Garagen ohne Boden muss mindestens 10 m, bei Garagen mit Boden mindestens 11 m betragen.
Für die Beschaffenheit des Platzes, des Grund und Bodens, ist der Auftraggeber oder Bauherr verantwortlich. Ebenso sind Erd- oder Freileitung, Bäume und Sträucher sowie Hindernisse im Fahr- und Schwenkbereich unserer Spezialfahrzeuge bzw. des Autokrans vom Auftraggeber zu sichern bzw. zu beseitigen. Eine verdichtete Schotterung oder ähnliches muss gemäß unseren Angaben eingebracht sein. Bei Garagen ohne Boden dürfen die Fundamente höchstens 5-10 cm aus dem Schotterplanum herausragen.
Bei Garagen mit Boden muss die Garageninnenfläche gegenüber Fundamentoberkante, um ein Auffrieren zu vermeiden, ca. 5-10 cm tiefer liegen. Das Fallrohr ist bei diesem Garagentyp bei Anlieferung bereits bis Unterkante Garagenboden montiert. Der im Erdreich bauseits zu verlegende Kanalanschluss muss, sofern nach Erstellung der Garage nicht mehr beizukommen ist, vorher gemäß unseren Angaben verlegt sein. Die Lage des Regenfallrohres ist sowohl links als auch rechts hinten möglich.
Selbst eine Besichtigung durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber und Bauherrn nicht von seiner Verantwortlichkeit für den Zustand des Platzes. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen gehen alle wegen evtl. Aufstellschwierigkeiten auftretenden Unkosten zu Lasten des Auftraggebers.

Beschädigungen:

Wenn Beschädigungen eintreten, die aufgrund örtlicher Bedingungen entstanden sind, wie z.B. Beschädigungen der Gehwegplatten, Gehwege, Bepflanzungen, Rasen, Zäune aller Art, auch von Gas-, Wasser-, Telefon- und Elektroleitungen, haften wir nicht, sondern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Aufstellung der Garage durch solche unvorhergesehenen Bedingungen gestört, werden die anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Aussteckung und Fundamente:

Die Aussteckung der Garagenabstellfläche muss vor der Anlieferung und in sichtbarer Weise bauseits vorgenommen werden. Für alle Garagen sind Fundamente notwendig, die bauseits nach unseren Plänen oder durch unsere Subunternehmer) ausgeführt werden. Aushubarbeiten erledigen (wir) unsere Subunternehmer in der Annahme, dass im Arbeitsbereich keine Erdkabel oder Leitungen verlaufen. Sollten Kabel oder Leitungen verlegt sein, obliegt es dem Auftraggeber uns vor Beginn der Arbeiten von der genauen Lage in Kenntnis zu setzen. Beschädigungen von Kabeln und Leitungen, die aufgrund der unterlassenen Erkundigung des Auftraggebers entstehen, liegen außerhalb unserer Haftung. Bei über uns beauftragten Fundamentarbeiten sind die Lage und Höhe der Fundamente vom Kunden unter Berücksichtigung der Baugenehmigung und der Grundstücksgrenzen in geeigneter Weise, z.B. Schnurgerüst, anzugeben. Fundamente müssen bis auf 5 mm höhengleich sein.

Ausführungspläne für die Fundamente werden mit der Produktionsbestätigung (finale Auftragsbestätigung) zur Verfügung gestellt. Zuvor versandte Fundamentpläne verlieren damit ihre Gültigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, bauseits gefertigte Fundamente und Kanalanschlüsse vor Garagenanlieferung zu kontrollieren. Die Lage der Garage auf den Fundamenten ist vom Kunden mittels Kellenschnitt oder Stahlnägel zu markieren.

 Kosten für erneute Anfahrt etc. aufgrund von Fundamentfehlern trägt der Auftraggeber.
Die Einfahrts- und Arbeitszeit an der Baustelle für die Garagen ist mit maximal einer Stunde berechnet.

a) Das Spezial-Transport- und Versetzfahrzeug mit Fahrer.
b) Erforderlicher Aufwand für fremde Spezialfahrzeuge, LKW oder Autokran.
c) Aufwand an Material und Zubehör.

Baueingabe:

Für die Baueingabe und den Lageplan hat der Auftraggeber bzw. sein Architekt zu sorgen. Wir sind bereit, Typenblätter für die Baueingabe auf Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.


Gebrüder Ott Betonwerke GmbH & Co. KG, Nürtingen                                         

Stand: Oktober 2023

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