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Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sowie
besondere Ausführungsbedingungen
für Stahlbeton-Garagen
1. Allgemeines:
Unseren Leistungen liegen
zugrunde:
1. Unser Angebot und unsere
Auftragsbestätigung.
2. Etwaige Sondervereinbarungen
zwischen den Vertragspartnern.
3. Unsere Zahlungs- und
Lieferbedingungen.
4. Unsere » Besonderen
Ausführungsbedingungen «.
5. Die VOB/B
6. Die gesetzlichen Bestimmungen
Bei einer Auftragserteilung
werden die Ziffern 1 bis 6
Vertragsbestandteil und
schließen widersprechende
Bedingungen des Auftraggebers
aus.
Ergeben sich bei der Auslegung
des Vertrages Widersprüche oder
Zweifel, so gelten die einzelnen
Vertragsteile in der oben
festgelegten Reihenfolge.
Eine etwaige rechtliche
Unwirksamkeit einzelner Teile
dieser Bedingungen haben auf die
Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen keinen Einfluss.
2. Verkaufsbedingungen:
Angebote sind bis zur
Auftragsbestätigung
unverbindlich und freibleibend.
Aufträge sollen vom Auftraggeber
schriftlich erteilt werden und
gelten als angenommen, wenn
diese von uns schriftlich
bestätigt werden. Technische
Änderungen behalten wir uns vor.
Mündlich erteilte Aufträge und
zusätzliche Vereinbarungen
werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung
rechtswirksam. Schreib- und
Rechenfehler sowie sonstige
leicht ersichtliche
Unrichtigkeiten binden den
Verkäufer nicht, sie können
jederzeit berichtigt werden.
Technische Änderungen im Rahmen
der vereinbarten Beschaffenheit
behalten wir uns vor.
3. Lieferbedingungen:
Die Lieferungen erfolgen - wenn
nicht anders vereinbart - frei
Baustelle. Dabei sind die unten
stehenden »Besonderen
Ausführungsbedingungen« zu
beachten und liegen den
Lieferungsbedingungen zugrunde.
Die Baugenehmigung muss zum
Zeitpunkt der Lieferung
vorhanden sein. Für den Fall der
Störung der Geschäftsgrundlage
(§ 313 BGB), insbesondere
wesentlicher Änderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bestellers, behalten wir uns
neben der Anpassung des
Vertrages ein
Leistungsverweigerungsrecht
gemäß § 321 BGB, wahlweise den
Rücktritt vom Vertrag oder die
Geltendmachung einer
Vorauszahlung vor. Für diese
Fälle verpflichten wir uns zur
unverzüglichen Information über
die Nichtausführung oder
Nichtverfügbarkeit des
Vertragsgegenstandes und dazu,
bereits erhaltene
Gegenleistungen unverzüglich
zurückzuerstatten.
4. Lieferfristen:
Die vereinbarten Lieferfristen
werden erst durch unsere
Auftragsbestätigung verbindlich.
Werden die vereinbarten
Lieferfristen durch
Witterungseinflüsse, Verkehrs-
und Betriebsstörungen o.a.
behindert, so verschieben sich
die angegebenen Fristen
entsprechend. Vertragsstrafen
oder sonstige Ersatzansprüche
irgendwelcher Art (wie z.B.
Ausfall an Miete usw.) wegen
verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen, soweit es sich
um diese Behinderungen handelt.
5. Preise:
Die vereinbarten Preise gelten
frei Baustelle und bei Lieferung
innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsabschluss. Erfolgt die
Lieferung nach Ablauf der
4-Monatsfrist, behalten wir uns
das Recht vor, den vereinbarten
Preis entsprechend den
eingetretenen Kostensteigerung
insbesondere aufgrund von
Tarifverträgen oder
Materialpreissteigerungen zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5% des vereinbarten
Preises, so stehen dem Besteller
der Nichtkaufmann ist, ein
Rücktrittsrecht innerhalb 2
Wochen nach Zugang über die
Mitteilung der Preiserhöhung zu.
6. Zahlungsbedingungen:
Unsere Vergütung wird
vorbehaltlich anderweitiger
schriftlicher Vereinbarungen wie
folgt fällig: In Höhe von 30%
bei vorbehaltlosem Auftrag,
spätestens bei Abruf, 60% bei
Lieferung und Aufstellung, 10%
nach Abnahme und
Schlussrechnung. Soweit im
Auftrag keine anderweitigen
Zahlungsbedingungen vereinbart
sind, gerät der Besteller
spätestens 14 Tage nach
Fälligkeit und Zugang unserer
Rechnung in Verzug. Die Verzugs-
und Fälligkeitszinsen im Sinne
des § 353 HGB richten sich nach
den gesetzlichen Vorschriften
der §§ 288, 247 BGB. Wechsel
oder Schecks werden
vorbehaltlich der Einlösung
gutgeschrieben. Bei Wechsel
gehen die Diskontspesen zu
Lasten des Auftraggebers. Kann
die Lieferung bzw. Montage aus
Gründen, die beim Besteller
liegen, nicht zum vereinbarten
Termin ausgeführt werden, so
sind 80% der Auftragssumme für
die lagernden Teile zum
ursprünglichen vereinbarten
Liefertermin zur Zahlung fällig.
Für vor Abruf stornierte
Aufträge sind wir vorbehaltlich
eines darüber hinaus gehenden
höheren Schadens berechtigt, 15%
der Auftragssumme als Ausgleich
für die uns entstandenen Kosten
zu verrechnen. Anforderung von
Abschlagszahlungen entsprechend
dem Baufortschritt in Höhe von
90% der erbrachten Leistungen
gelten als vereinbart.
7. Weiterveräußerung:
Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung unserer
Lieferungen und Leistungen bzw.
des dadurch begünstigten
Grundstücks nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass
seine Entgeldforderungen in Höhe
unserer Vergütungsforderungen
auf uns übergehen und er uns
zuvor seinen Erwerber namentlich
mit vollständiger Anschrift
bekannt gegeben hat. Für den
Fall der Weiterveräußerung des
begünstigten Grundstücks oder
der Aufstellung und Montage
fremdem, nicht dem Besteller
gehörenden Grundstück vor
vollständigem Ausgleich unserer
Vergütung, tritt der Besteller
schon jetzt seine Ansprüche aus
der Weiterveräußerung gegen den
Erwerber des begünstigten
Grundstücks in Höhe unserer
jeweils noch offenen
Vergütungsforderung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung mit
Abschluss unseres Vertrages an.
Steht dem Besteller ein Anspruch
auf Eintragung einer
Sicherungshypothek nach § 648
BGB zu, so geht dieser Anspruch
in der bezeichneten Höhe auf uns
über. Wir nehmen diese Abtretung
mit Abschluss unseres Vertrages
an.
Zu anderweitigen Verfügungen
über unsere Lieferungen und
Leistungen und die an uns
abgetretenen Entgeltforderungen
(Sicherungsabtretung und
Verpfändung), ist der Besteller
nicht berechtigt. Die Ansprüche
aus vorstehendem Vertrag sind
seitens des Bestellers ohne
schriftliche Zustimmung
unsererseits nicht übertragbar.
8. Gewährleistung und
Haftung:
Unsere Gewährleistungsfrist für
die gelieferten Garagen und die
ausgeführten Nebenarbeiten
beträgt 4 Jahre; für gesondertes
maschinelles und
elektrotechnisches Zubehör, wie
z.B. elektrische Torantriebe,
beträgt sie 2 Jahre, sofern
hierzu keine Wartung beauftragt
worden ist. Unsere
Gewährleistungsverpflichtung
besteht vorbehaltlich erfüllter
regelmäßiger Reinigungs- und
Pflegeanforderungen, vorrangig
in unserer Nacherfüllung. Unsere
Gewährleistungsverpflichtung
besteht ausschließlich in
unserer Nacherfüllung, wobei dem
Besteller das Recht vorbehalten
bleibt, bei deren Fehlschlagen
den Kaufpreis zu mindern.
Haarrisse, die infolge von
Schwind- und
Temperaturspannungen oder
anderen Einflüssen entstehen,
gelten auf Grund ihrer
statischen Bedeutungslosigkeit
nicht als Abweichung von der
vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit.
Offensichtliche Mängel können
nur innerhalb 14 Tagen nach
Anlieferung anerkannt werden.
Die betreffenden Mängel müssen
so genau benannt werden, dass
eine Nachprüfung erfolgen kann.
Veränderungen an der Ware sowie
Beseitigung der Mängel dürfen
nur mit unserer Genehmigung
vorgenommen werden. Sind wir zur
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die
wir zu vertreten haben, oder
schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des
Kaufpreises zu verlangen. Soweit
sich nachstehend nichts anderes
ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers -
gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen. Wir haften somit
insbesondere nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind und nicht
für entgangenen Gewinn oder
sonstiger Vermögensschäden des
Bestellers.
Vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruht, doch ist
die Ersatzpflicht auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9. Erfüllungsort und
Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Zahlungen ist
Nürtingen. Ist der Besteller
Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand
Nürtingen. Im übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere
Ausführungsbedingungen:
Vor Anlieferung der Garage sind
unsere nachstehenden Bedingungen
zu beachten. Befahrbarkeit und
Aufstellung: Die Zufahrt und das
Vorgelände - bei Garagen ohne
Boden zusätzlich die
Garagenabstellfläche -muss für
unsere Spezialtransportfahrzeuge
mit der Fünf-Tonnen-Radlast
befahrbar sein. Die
Durchfahrtsbreite zum Absetzen
der Garage muss bei gerader
Zufahrt mindestens 30 cm breiter
als die Garagenbreite sein. Die
Länge des Vorgeländes bei
Garagen ohne Boden muss
mindestens 10 m, bei Garagen mit
Boden mindestens 11 m betragen.
Für die Beschaffenheit des
Platzes, des Grund und Bodens,
ist der Auftraggeber oder
Bauherr verantwortlich. Eine
verdichtete Schotterung oder
ähnliches muss gemäß unseren
Angaben eingebracht sein. Bei
Garagen ohne Boden dürfen die
Fundamente höchstens 5-10 cm aus
dem Schotterplanum herausragen.
Bei Garagen mit Boden muss die
Garageninnenfläche gegenüber
Fundamentoberkante, um ein
Auffrieren zu vermeiden, ca.
10-15 cm tiefer liegen. Das
Fallrohr ist bei diesem
Garagentyp bei Anlieferung
bereits bis Unterkante
Garagenboden montiert. Der im
Erdreich bauseits zu verlegende
Kanalanschluss muss, sofern nach
Erstellung der Garage nicht mehr
beizukommen ist, vorher gemäß
unseren Angaben verlegt sein.
Die Lage des Regenfallrohres ist
sowohl links als auch rechts
hinten möglich. Sofern der
Käufer bis zur Herstellung der
Garage die Lage nicht festlegt,
wird das Regenrohr links
angeordnet.
Selbst eine Besichtigung durch
den Auftragnehmer entbindet den
Auftraggeber und Bauherrn nicht
von seiner Verantwortlichkeit
für den Zustand des Platzes. Bei
Nichteinhaltung dieser
Bedingungen gehen alle wegen
evtl. Aufstellschwierigkeiten
auftretenden Unkosten zu Lasten
des Auftraggebers.
Beschädigungen:
Wenn Beschädigungen eintreten,
die aufgrund örtlicher
Bedingungen entstanden sind, wie
z.B. Beschädigungen der
gehwegplatten, Gehwege,
Bepflanzungen, Rasen, Zäune
aller Art, auch von Gas-,
Wasser-, Telefon- und
Elektroleitungen, haften wir
nicht, sondern gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Wird die
Aufstellung der Garage durch
solche unvorhergesehenen
Bedingungen gestört, werden die
anfallenden Kosten dem
Auftraggeber in Rechnung
gestellt.
Aussteckung und Fundamente:
Die Aussteckung der
Garagenabstellfläche muss vor
der Anlieferung und in
sichtbarer Weise bauseits
vorgenommen werden. Für alle
Garagen sind Fundamente
notwendig, die bauseits nach
unseren Angaben oder durch unser
Unternehmen ausgeführt werden.
Aushubarbeiten erledigen wir in
der Annahme, dass im
Arbeitsbereich keine Erdkabel
oder Leitungen verlaufen.
Sollten Kabel oder Leitungen
verlegt sein, obliegt es dem
Auftraggeber uns vor Beginn der
Arbeiten von der genauen Lage in
Kenntnis zu setzen.
Beschädigungen von Kabeln und
Leitungen, die aufgrund der
unterlassenen Erkundigung des
Auftraggebers entstehen, liegen
außerhalb unserer Haftung.
Zeichnungen stehen auf
Anforderung kostenlos zur
Verfügung. Fundamente müssen bis
auf 5 mm höhengleich sein. Wir
sind nicht verpflichtet,
bauseits gefertigte Fundamente
und Kanalanschlüsse vor
Garagenanlieferung zu
kontrollieren. Kosten für
erneuerte Anfahrt etc. Aufgrund
von Fundamentfehlern trägt der
Auftraggeber.
Die Einfahrts- und Arbeitszeit
an der Baustelle für die Garagen
ist mit maximal einer Stunde
berechnet. Ist mehr Zeitaufwand
notwendig, werden über die
Normalversetzzeit hinaus
berechnet:
a) Das Spezial-Transportfahrzeug
mit Fahrer.
b) Erforderlicher Aufwand für
fremde Spezialfahrzeuge oder
LKW.
c) Aufwand an Material und
Zubehör.
Baueingabe:
Für die Baueingabe und den
Lageplan hat der Auftraggeber
bzw. sein Architekt zu sorgen.
Wir sind bereit, Typenblätter
für die Baueingabe auf
Anforderung kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
Gebrüder Ott-Garagen, Betonwerk,
Nürtingen a.N.
Stand: April 2005
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